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   BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81   

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BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81 (https://dejure.org/1982,2001)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1982 - IVb ZR 319/81 (https://dejure.org/1982,2001)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 319/81 (https://dejure.org/1982,2001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Alleinerben des Vates auf Unterhalt - Voraussetzungen der Überleitung eines Unterhaltsanspruches - Vorliegen einer Mahnung in einer Überleitungsanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1613
    Anforderungen an eine Mahnung; Vollzugsbegründung durch Überleitungsanzeige

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1585b
    Begründung der Verzuges durch Überleitungsanzeige; Bezeichnung der geschuldeten Leistung in der Mahnung

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 213
  • FamRZ 1983, 51
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

    Auszug aus BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81
    Hieran anschließend hat der Senat mit Urteil vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890) ausgeführt, daß im Falle des § 284 Abs. 1 BGB die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnen müsse.

    Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist zu der Frage, ob trotz der Differenz zwischen dem im Schreiben vom 28. Oktober 1976 bezifferten Betrag und dem Monatsbetrag, welcher der Klagesumme zugrunde liegt, (auch) hinsichtlich der höheren Forderung gegebenenfalls Verzug eingetreten ist, auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 26. Mai 1982 (aaO) hinzuweisen.

  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81
    Hierzu hat das Berufungsgericht unter Berufung auf BGHZ 74, 121, 126 ausgeführt, die in § 140 AFG vorgesehene Oberleitungsanzeige erfülle unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion, indem sie den Unterhaltsschuldner darauf vorbereite, eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen zu müssen.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das in BGHZ 74, 121 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, daß die dort behandelte Rechtswahrungsanzeige für die Zeit ab ihrem Zugang als Mahnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen worden wäre.

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80

    Elterliche Unterhaltspflichten während der Zeit eines Studiums - "Unterhalt für

    Auszug aus BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81
    Das hat auch für den vorliegenden Fall des Forderungsübergangs zu gelten, durch den der Charakter des übergegangenen Rechtes nicht verändert wird (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 564/80

    Inanspruchnahme eines Elternteils aufgrund einer Rechtswahrungsanzeige -

    Auszug aus BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81
    Wie der Senat mit Urteil vom 25. Februar 1981 (IVb ZR 564/80 - nicht veröffentlicht -) zu § 284 Abs. 2 BGB entschieden hat, tritt bei familienrechtlichen Unterhaltsschulden Verzug des Verpflichteten nur ein, wenn ihm seine Schuld nicht nur nach ihrer Existenz, sondern auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist.
  • OLG Bamberg, 22.01.1981 - 2 UF 209/80
    Auszug aus BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81
    Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 385 veröffentlicht ist, das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten - unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - antragsgemäß verurteilt.
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Wie der Senat - nach Erlaß der Berufungsentscheidung - mit Urteil vom 26. Mai 1982 (IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890) entschieden und seitdem mehrfach bestätigt hat (Urteile vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 319/81 - FamRZ 1983, 51, 52 f. und vom 23. März 1983 - IVb ZR 370/81 - nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354), ergibt sich aus dem Erfordernis der bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung für den Bereich familienrechtlicher Unterhaltsschulden, daß die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnen muß.
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 370/81

    Ausgleichspflicht für eine während der Ehezeit verursachte, jedoch erst danach

    Den Erfordernissen einer Mahnung war insbesondere auch insofern genügt, als der verlangte Betrag der Höhe nach genau bezeichnet war (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 319/81 - FamRZ 1983, 51, 52 f. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 04.02.1983 - 2 UF 137/82
    Weil der Beklagte unstreitig bis Ende 1981 monatlich 320 DM, und im Jahre 1982 monatlich 420 DM gezahlt hat, setzt sich der Rückstand von 485 DM - auf dem 3½-fachen der Differenz zwischen 450 DM und 320 DM und 30 DM als Differenz zwischen 450 DM und 420 DM - bezüglich Januar 1982 zusammen (zum Verzug vgl. im übrigen BGH FamRZ 1982, 887, 890 = BGHF 3, 297; 1983, 51, 52 = BGHF 3, 555).
  • AG Steinfurt, 12.04.2005 - 10 F 283/04

    Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ; Anspruch auf Zahlung von

    Im Falle einer späteren Überleitung der Unterhaltsforderung durch den Leistungsträger war im alten Sozialhilferecht, das damals eine mit den Regelungen des § 33 SGB II vergleichbare Vorschrift enthielt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Überleitung auch für die Vergangenheit noch möglich war und der Hilfeträger im Wege der Klauselumschreibung nach § 727 ZPO aus dem vom Hilfeempfänger erstrittenen Titel vorgehen konnte (vgl.: BGH, FamRZ 1983, 51; so auch für die Arbeitslosenhilfe: OLG Naumburg, FamRZ 2004, 664).
  • BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 188/84

    Identität von Streitgegenständen - Voraussetzung des Eintritts der materiellen

    Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß sie die Beklagte - ungeachtet der beiderseitigen Rechtsauffassung - unmißverständlich zur Zahlung aufgefordert hätte (RGZ 93, 300, 301-302; vgl. auch BGH Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 319/81 = WM 1983, 422, 423).
  • OLG Bamberg, 22.01.1981 - 2 UF 209/80
    Hinweis Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 1982 (FamRZ 1983, 51 = BGHF 3, 555) die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Januar 1981 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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